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Erneuerbare-Energien-Gesetz

Das EEG ist das wichtigste Instrument des Bundes zur Förderung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien. Es regelt unter anderen die förderfähigen Ausbaumengen, die Fördersätze sowie Förderbedingungen von Photovoltaik, Wind an Land, Biomasse, Biomethan und Wasserstoff. Das EEG wird ständig weiterentwickelt und an sich ändernde Rahmenbedingungen angepasst. Seit dem 01. Januar 2023 gilt es in seiner aktuellen Fassung.

Großflächige Boden-Photovoltaik-Anlage, im Hintergrund zahlreiche Windkrafträder

EEG 2023 – neue Ambitionen für die Energiewende

Die Klima- wie Energiekrise hat den Druck auf den Ausbau der erneuerbaren Energien deutlich erhöht. Die im September 2021 neu gewählte Bundesregierung hat darauf mit dem so genannten Osterpaket reagiert. Im Zentrum des Paketes stand die Überarbeitung des EEG 2021. Damit soll der Ausbau der Erneuerbaren erheblich beschleunigt und ausgeweitet werden. Dafür wurden unter anderem die folgenden Maßnahmen ergriffen:

  • Zur Beschleunigung des Ausbaus in allen Rechtsbereichen wird im EEG 2023 der Grundsatz verankert, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Damit sollen die erneuerbaren Energien bis zum Erreichen der Treibhausgasneutralität als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung eingebracht werden.
  • Um das Ziel der Bundesregierung zu erreichen, das Stromsystem bereits 2030 mit 80 Prozent erneuerbarer Energien zu füllen, werden die Ausschreibungsvolumen für Wind an Land bis 2028 mehr als verdoppelt auf durchschnittlich 10 GW pro Jahr. Die Ausschreibungsmengen für PV (Freifläche + Aufdach) bis 2028 werden sogar versechsfacht. Mit Anlagen außerhalb der Ausschreibung sollen so insgesamt 22 GW PV pro Jahr neu entstehen.
  • Entlastung der Verbraucher durch komplette Finanzierung der EEG-Förderung durch den Bundeshaushalt. Die EEG-Umlage wurde damit bereits ab dem 01. Juli 2022 auf 0 ct/KWh gesetzt.
  • Fokussierung der Biomassenutzung auf hochflexible Spitzenlastkraftwerke

Natürlich wurden auch die Ausbauziele für Windenergie auf See angepasst. So sollen nun bis 2030 insgesamt 30 statt 20 GW Offshore-Windanlagen zugebaut werden. Allerdings wird dieses Segment der Erneuerbaren Energie seit 2016 nicht mehr durch das EEG, sondern das sogenannte Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) geregelt.

Windpark auf See

Darüber hinaus plant der Gesetzgeber Planungs-, Genehmigungs- und Gerichtsverfahren für erneuerbare Energien Anlagen erheblich zu beschleunigen. Dafür müssen aber verschiedenen Gesetze sowie Vorschriften des Planungs-, Raumordnungs-, Umwelt-, Emissions-, Bau- und Verwaltungsrechts angepasst werden, um dem "überragenden öffentlichen Interesse" an den erneuerbaren Energien Leben einzuhauchen.

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Catrin Glücksmann

Leiterin Unternehmenskommunikation und Politik
Chemnitztalstr. 13 09114 Chemnitz